ALTE SATZUNG
Satzung des Vereines „Limes-Freunde Hungen e.V.“ :
In der Gründungsversammlung des Vereins „Limes-Freunde Hungen“ wurde von den Mitgliedern am 22.11.2006 folgende Satzung erörtert und am gleichen Tag beschlossen:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Limes-Freunde Hungen e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 35410 Hungen.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/Hessen eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Satzungsmäßige Ziele des Vereins sind:
• Den römischen Limes im Raum Hungen in seiner geschichtlichen Vergangenheit und Bedeutung
zu erhalten sowie seine Überreste und Einrichtungen zu pflegen und weiterzuentwickeln.
• Der Allgemeinheit das archäologische Bodendenkmal „Limes“ durch Organisation und Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Veröffentlichungen, Exkursionen und Führungen näher zu bringen.
• Mitwirkung bei dem Projekt „Limes-Informations-Zentrum“ auf „Hof-Graß“.
• Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Schulen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, insbesondere der Stadt Hungen und dem archäologischen Denkmalschutz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen, können die Mitgliedschaft erwerben.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung begründet, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Gegen eine Ablehnung ist die schriftliche Beschwerde zulässig. Die nächste Mitgliederversammlung trifft eine endgültige Entscheidung.
3. Mit der Aufnahme durch den Vorstand und die Zahlung des Beitrages wird die Mitgliedschaft
wirksam. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
Zu a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Zu b) Durch einen Vorstandbeschluss, der mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder herbeigeführt sein muss, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
- vereinsschädigendes Verhalten
- Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Gegen den Ausschließungs-Beschluss steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Diese ist dann innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrages einzuberufen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Zu c) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Einkünfte, Vermögensverwaltung
1. Die Höhe der Jahresbeiträge wird nach den Bedürfnissen des Vereins durch die
Mitgliederversammlung mit 2/3 – Stimmen-Mehrheit festgesetzt. Näheres dazu regelt eine vom Vorstand zu erlassende Beitragsordnung.
2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge. Sie werden zu Jahresbeginn über
Bankeinzug fällig.
3. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen sowie eigenwirtschaftlichen Aktivitäten.
4. Die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Vorstand. Die Rechnungs-Auflegung erfolgt jährlich
im Rahmen der Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
- Einem 1. Vorsitzenden und einem 2. Vorsitzenden
- Kassenverwalter/in,
- Schriftführer/in, und dem
b) erweiterten Vorstand, bestehend aus bis zu 5 Beisitzer/innen, sowie ein von der Stadt Hungen zu bestimmendes Mitglied des Magistrates.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Personalunion ist ausgeschlossen. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.
3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und hat einen Vorstandssprecher zu wählen.
4. Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten, darunter einer/eine der 3 Vorsitzenden.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen.
6. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus und ist eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht mehr gewährleistet, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9 Vorstandssitzungen
1. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf festgelegt, jedoch sind mindestens vier Sitzungen im
Kalenderjahr einzuberufen.
2. Der/die Vorstandssprecher/in hat analog gemäß § 13/2 der Satzung zu den Sitzungen einzuladen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
4. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, kann jedoch auf die nächste Sitzung vertagt werden.
5. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich und das
Abstimmungsergebnis aufzunehmen sind. Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung nochmals zu Beginn zu verlesen und durch den Vorstand zu genehmigen.
§ 10 Kassenwart/in
1. Dem/der Kassenwart/in obliegen alle anfallenden Kassengeschäfte.
2. Er/sie hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, den Abschluss den Kassenprüfern vorzulegen und für die ordentliche Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu
erstellen.
§ 11 Schriftführer/in
1. Der /die Schriftführer/in erledigt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
2. Protokolle werden von ihm/ihr und einem der Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 12 Kassenprüfer/innen
1. Die Prüfung der Kassenführung obliegt den von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählenden
2 Kassenprüfer/innen und einem/einer Ersatzkassenprüfer/in. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
2. Ein/eine Kassenprüfer/in kann nicht Vorstandsmitglied sein. Wiederwahl ist zulässig.
Mindestens ein/e Kassenprüfer/in ist jedes Jahr neu zu wählen.
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Innerhalb von 3 Monaten nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese wird von einem der Vorsitzenden geleitet.
2. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einen der
Vorsitzenden so zu erfolgen, dass die Einladung spätestens 2 Wochen vor dem Termin den Mitgliedern vorliegt.
3. Anträge von Mitgliedern sind mindestens bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge können auch während der laufenden Mitgliederversammlung eingebracht werden. Über die Dringlichkeit ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Das Stimmrecht, welches nicht übertragbar ist, haben alle Mitglieder. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder ist geheim (mit Stimmzettel) abzustimmen.
5. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Vorgesehene Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut aufgeführt sein.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) die Entlastung des Vorstandes b) die Wahl des Vorstandes
c) die Wahl der Kassenprüfer/innen d) die Feststellung und Änderung der Satzung
e) die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss f) Entscheidungen nach § 4 Abs.2
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge h) die Auflösung des Vereins
i) Festsetzung von Richtlinien für Ehrungen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden,
wenn dies im Interesse des Vereines liegt oder von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe beantragt wird.
2. Bei Berufung eines Mitgliedes gegen seine Nichtaufnahme in den Verein oder gegen seinen
Ausschluss.
3. Zur außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages analog einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
§ 15 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 –
Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Für den Fall der Auflösung wird der geschäftsführende Vorstand zu Liquidatoren bestellt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ein vorhandenes Vereinsvermögen der Stadt Hungen zu, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschließung durch die Gründungsversammlung in Kraft.